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§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1)

Der Verein führt den Namen "Oschatzer Geschichts- und Heimatverein e.V." und hat seinen Sitz in Oschatz.

(2)

Er ist durch die Eintragung im Vereinsregister rechtsfähig.

(3)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

(1)

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung heimatgeschichtlicher Forschung der Stadt Oschatz und des Oschatzer Landes sowie die Bewahrung und Pflege geschichtlicher und volkskundlicher Traditionen.

(2)

Er unterstützt die die denkmalpflegerische Tätigkeit zur Erhaltung und Gestaltung der kulturgeschichtlichen Landschaft, wertvoller Einzelgebäude, Grundstücke und Denkmale sowie historischer Bebauungsstrukturen in der Stadt Oschatz und ihren Ortsteilen.

(3)

Der Verein wirkt eng mit dem Stadtmuseum Oschatz bei der Mehrung und Nutzung des Museumsgutes zusammen.

(4)

Der Oschatzer Heimatverein e.V. setzt in seiner Tätigkeit die Traditionen des "Vereins für Orts- und Volkskunde zu Oschatz" von 1897 und des aus ihm hervorgegangenen "Natur- und Heimatkundevereins Oschatz" von 1924 sowie des "Kreisverbandes der Gesellschaft für Heimatgeschichte" und dessen "Interessengemeinschaft für Stadtgeschichte Oschatz" fort. Der Verein ist Rechtsnachfolger des "Natur und Heimatkundevereins e.V."

(5)

Der Satzungsinhalt wird verwirklicht durch Forschung, Öffentlichkeitsarbeit, die Herausgabe von Dokumentationen und Publikationen, Vorträge, wissenschaftliche Veranstaltungen, Führungen, Studienfahrten, Kontakte und fachliche Beratungen zu speziell stadtgeschichtlichen Problemen.

(6)

Der Verein ist unabhängig tätig.

(7) 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verwendet seine Mittel und etwaige Gewinne nur für satzungsmäßige Zwecke und nach §2 dieser Satzung.

(8)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(9)

Zuwendungen aus Vereinsmittel und Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, an Mitglieder und andere Personen sind ausgeschlossen. Es dürfen weiterhin keine Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

(1)

Mitglied im Oschatzer Heimatverein e.V. kann jede juristische oder natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Soweit die Person noch nicht volljährig ist, bedarf es zur Aufnahme der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.

(2)

Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins ideell fördern und materiell unterstützen. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft ist auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

(3)

Der Beitritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt er den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(4)

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand., durch Ausschluss und bei rückständiger Beitragszahlungsverpflichtung von mehr als einem Jahr. Bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr erhält das betreffende Mitglied eine schriftliche Ermahnung mit einer nochmaligen Zahlungsfrist von 4 Wochen. Bei Nichtreagieren erlischt die Mitgliedschaft.

(5)

Wenn ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt, kann es mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich binnen 2 Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand des Vereins einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

(6)

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Es besteht kein Anspruch auf Vereinsvermögen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 4
Recht und Pflichten der Mitglieder

(1)

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(2)

In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Ein Antrags- und Stimmrecht steht Mitgliedern ab Vollendung des 16. Lebensjahres zu.

(3)

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit, in aktiver, satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

(1)

Jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.

(2)

Über die Höhe des Beitrages entscheidet die jeweilige Jahreshauptversammlung

(3)

Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 30.06. des laufenden Kalenderjahres zu zahlen.

(4)

Die Beiträge der fördernden Mitglieder liegen in deren eigenem Ermessen, dürfen jedoch des ordentlichen Jahresbeitrag nicht unterschreiten.

(5)

Spenden und Zuwendungen sind als freiwillige Leistungen zulässig.

(6)

Weitere Mittel des Vereins werden durch Veröffentlichungen und Einnahmen aus Veranstaltungen aufgebracht.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7
Der Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
– dem Vorsitzenden
– dem 1. Stellvertreter des Vorsitzenden
– dem 2. Stellvertreter des Vorsitzenden
– dem Kassenführer
– dem Schriftführer.

(2)

Gemäß § 26 des BGB sind der Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende und der Kassenführer in allen Vereinsangelegenheiten vertretungsberechtigt. Je zwei vertreten den Verein gemeinsam.

(3)

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig. Ihm obliegt die Vereinsverwaltung. Verpflichtende Erklärungen des Oschatzer Geschichts- und Heimatvereins e.V. bedürfen der Schriftform und sind durch zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.

(4)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt, bleibt jedoch bis zur gültigen Neuwahl im Amt. Eine Wiederwaghl ist möglich.

(5)

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt eines der übrigen Vorstandsmitglieder dessen Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes zur folgenden Mitgliederversammlung. 

§ 8
Die Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Oschatzer Geschichts- und Heimatvereins e.V..

(2)

Mindestens einmal jährlich hat eine Hauptversammlung stattzufinden. Diese Hauptversammlung ist im 1. Quartal des Kalenderjahres durchzuführen. Sie wird vom Vorstand einberufen.

(3)

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.

(4)

Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich beschlussfähig. Die Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 zur Mitgliederversammlung erscheinenden Mitglieder.

(5)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen.

(6)

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(7)

Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung und über die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9
Kassenprüfung

Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der dem Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu informieren.

§ 10
Änderung des Vereinszwecks und Auflösung

(1)

Die Veränderung des Vereinszwecks und die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 1/3 sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss der Versammlung bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2)

Die Auflösungsversammlung beschließt über die Bestellung der Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis.

(3)

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Oschatz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Stadt- und Waagenmuseums Oschatz  zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.


Vorstehender neugefasster Satzungsinhalt wurde in der Mitgliederversammlung am 09.02.2023 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Satzungen vom 21.03.2007, 18.05.1994, 06.12.1991 und 19.04.1990 verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

Oschatz, 09.02.2023

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