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§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) |
Der Verein führt den
Namen "Oschatzer Geschichts- und Heimatverein e.V." und hat seinen Sitz
in Oschatz.
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(2)
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Er ist durch die Eintragung
im Vereinsregister rechtsfähig.
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(3)
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Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck des Vereins
(1)
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Der Verein bezweckt die
Pflege und Förderung heimatgeschichtlicher Forschung der Stadt Oschatz
und des Oschatzer Landes sowie die Bewahrung und Pflege geschichtlicher
und volkskundlicher Traditionen.
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(2)
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Er unterstützt die
die denkmalpflegerische Tätigkeit zur Erhaltung und Gestaltung der
kulturgeschichtlichen Landschaft, wertvoller Einzelgebäude, Grundstücke
und Denkmale sowie historischer Bebauungsstrukturen in der Stadt Oschatz
und ihren Ortsteilen.
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(3)
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Der Verein wirkt eng mit
dem Stadtmuseum Oschatz bei der Mehrung und Nutzung des Museumsgutes zusammen.
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(4)
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Der Oschatzer Heimatverein
e.V. setzt in seiner Tätigkeit die Traditionen des "Vereins für
Orts- und Volkskunde zu Oschatz" von 1897 und des aus ihm hervorgegangenen
"Natur- und Heimatkundevereins Oschatz" von 1924 sowie des "Kreisverbandes
der Gesellschaft für Heimatgeschichte" und dessen "Interessengemeinschaft
für Stadtgeschichte Oschatz" fort. Der Verein ist Rechtsnachfolger
des "Natur und Heimatkundevereins e.V."
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(5)
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Der Satzungsinhalt wird
verwirklicht durch Forschung, Öffentlichkeitsarbeit, die Herausgabe
von Dokumentationen und Publikationen, Vorträge, wissenschaftliche Veranstaltungen,
Führungen, Studienfahrten, Kontakte und fachliche Beratungen
zu speziell stadtgeschichtlichen Problemen.
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(6)
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Der Verein ist unabhängig
tätig.
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(7)
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Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verwendet
seine Mittel und etwaige Gewinne nur für satzungsmäßige
Zwecke und nach §2 dieser Satzung.
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(8)
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Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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(9)
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Zuwendungen aus Vereinsmittel
und Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, an Mitglieder und andere
Personen sind ausgeschlossen. Es dürfen weiterhin keine Personen durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
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§ 3
Mitgliedschaft
(1)
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Mitglied im Oschatzer Heimatverein
e.V. kann jede juristische oder natürliche Person werden, die das
16. Lebensjahr vollendet hat. Soweit die Person noch nicht volljährig
ist, bedarf es zur Aufnahme der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.
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(2)
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Der Verein besteht aus ordentlichen
und fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind
die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, fördernde Mitglieder
sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen,
jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins ideell fördern und materiell
unterstützen. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich
in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft
ist auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch
die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
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(3)
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Der Beitritt ist gegenüber
dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Lehnt er den Aufnahmeantrag ab, so steht dem
Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese
entscheidet endgültig.
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(4)
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Die Mitgliedschaft erlischt
durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber
dem Vorstand., durch Ausschluss und bei rückständiger Beitragszahlungsverpflichtung
von mehr als einem Jahr. Bei Beitragsrückstand von mehr als einem
Jahr erhält das betreffende Mitglied eine schriftliche Ermahnung mit
einer nochmaligen Zahlungsfrist von 4 Wochen. Bei Nichtreagieren erlischt
die Mitgliedschaft.
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(5)
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Wenn ein Mitglied gröblich
gegen die Vereinsinteressen verstößt, kann es mit sofortiger
Wirkung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor
der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss
mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied
schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen
Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung
ist schriftlich binnen 2 Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand des Vereins einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied
kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über
die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
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(6)
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Bei Beendigung
der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Es besteht kein Anspruch auf Vereinsvermögen. Der Anspruch des Vereins
auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
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§ 4
Recht und Pflichten der
Mitglieder
(1)
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Die Mitglieder sind berechtigt,
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber
hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu stellen.
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(2)
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In der Mitgliederversammlung
kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Ein Antrags-
und Stimmrecht steht Mitgliedern ab Vollendung des 16. Lebensjahres zu.
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(3)
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Die Mitglieder sind verpflichtet,
den Verein und den Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit, in aktiver,
satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.
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§ 5
Mitgliedsbeiträge
(1)
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Jedes ordentliche Mitglied
hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.
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(2)
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Über die Höhe
des Beitrages entscheidet die jeweilige Jahreshauptversammlung
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(3)
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Der
Mitgliedsbeitrag ist bis zum 30.06. des
laufenden Kalenderjahres zu zahlen.
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(4)
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Die
Beiträge der fördernden Mitglieder liegen in
deren eigenem Ermessen, dürfen jedoch des
ordentlichen Jahresbeitrag nicht unterschreiten.
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(5)
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Spenden und Zuwendungen
sind als freiwillige Leistungen zulässig.
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(6)
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Weitere Mittel des Vereins
werden durch Veröffentlichungen und Einnahmen aus Veranstaltungen
aufgebracht.
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§ 6
Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
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§ 7
Der Vorstand
(1)
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Der Vorstand
besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
– dem Vorsitzenden
– dem 1. Stellvertreter
des Vorsitzenden
– dem 2. Stellvertreter
des Vorsitzenden
– dem Kassenführer
– dem Schriftführer.
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(2)
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Gemäß §
26 des BGB sind der Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende und
der Kassenführer in allen Vereinsangelegenheiten vertretungsberechtigt.
Je zwei vertreten den Verein gemeinsam.
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(3)
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Der Vorstand ist für
alle Vereinsangelegenheiten zuständig. Ihm obliegt die Vereinsverwaltung.
Verpflichtende Erklärungen des Oschatzer Geschichts- und Heimatvereins e.V. bedürfen der Schriftform
und sind durch zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.
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(4)
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Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt, bleibt
jedoch bis zur gültigen Neuwahl im Amt. Eine Wiederwaghl ist möglich.
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(5)
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Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt eines der übrigen
Vorstandsmitglieder dessen Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes
zur folgenden Mitgliederversammlung.
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§ 8
Die Mitgliederversammlung
(1)
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Die Mitgliederversammlung
ist das oberste beschlussfassende Organ des Oschatzer Geschichts- und Heimatvereins
e.V..
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(2)
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Mindestens einmal jährlich
hat eine Hauptversammlung stattzufinden. Diese Hauptversammlung ist im
1. Quartal des Kalenderjahres durchzuführen. Sie wird vom Vorstand
einberufen.
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(3)
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Die Mitgliederversammlungen
sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung
einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
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(4)
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Einberufene Mitgliederversammlungen
sind grundsätzlich beschlussfähig. Die Beschlussfassungen
erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit
ist ein Antrag abgelehnt. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung
sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen
einer Mehrheit von 3/4 zur Mitgliederversammlung erscheinenden Mitglieder.
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(5)
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Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn 1/3 der stimmberechtigten
Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen.
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(6)
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Die Mitgliederversammlung
wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
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(7)
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Über den Ablauf einer
jeden Hauptversammlung und über die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen
und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter
und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 9
Kassenprüfung
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Die Jahreshauptversammlung
wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben
die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung
und die Mittelverwendung zu überprüfen, einmal jährlich
den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Kassenprüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der dem Vorstand
genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung
über das Ergebnis der Kassenprüfung zu informieren.
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§ 10
Änderung des Vereinszwecks
und Auflösung
(1)
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Die Veränderung des
Vereinszwecks und die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, bei der mindestens 1/3 sämtlicher Mitglieder anwesend
sind. Der Beschluss der Versammlung bedarf einer Mehrheit von 4/5
der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit der selben
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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(2)
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Die Auflösungsversammlung
beschließt über die Bestellung der Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis.
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(3)
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Bei Auflösung des Vereins
fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Oschatz, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zur Förderung des Stadt- und Waagenmuseums Oschatz zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung
des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des
Finanzamtes einzuholen.
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Vorstehender neugefasster Satzungsinhalt wurde in der Mitgliederversammlung am 09.02.2023 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Satzungen vom 21.03.2007, 18.05.1994, 06.12.1991 und 19.04.1990 verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
Oschatz,
09.02.2023
– nach oben –
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